Einstweilige Verfügung: Verbot des Vertriebs von Arzneimitteln mit Simvastatin
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4a. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4a O 156/03
- Datum
- 29.04.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2003:0429.4A.O156.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung ein umfassendes Vertriebs-, Einfuhr- und Besitzverbot für konkret bezeichnete Arzneimittel anordnen.
Zur Wahrung des Verfügungszwecks kann die Verfügung die Abwicklung bereits eingegangener Bestellungen bis zu einem bestimmten Stichtag untersagen, um Umgehungen zu verhindern.
Bei besonderer Dringlichkeit ist die Erteilung einstweiliger Rechtsschutzmaßnahmen auch ohne vorherige mündliche Verhandlung zulässig.
Zur Durchsetzung eines Unterlassungsverbots kann das Gericht Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft androhen und die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Partei auferlegen.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung - untersagt,
1. Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin anzubieten, in den Verkehr zu bringen und/oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen;
2. Bestellungen für Arzneimittel mit dem Wirkstoff Simvastatin, welche
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bei der Antragsgegnerin vor dem 07. Mai 2003 eingegangen sind, abzuwickeln, insbesondere auf diese Bestellungen hin Arzneimittel auszuliefern und/oder Zahlungen entgegen zu nehmen.
II.
Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- Euro - ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Bei Zustellung soll diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der
Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.
Düsseldorf, 29. April 2003
Landgericht, 4 a Zivilkammer