Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung offenkundiger Zahlendreher im Tatbestand (§ 319 ZPO)

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
10. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
40 O 49/10 B.
Datum
19.01.2011
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2011:0119.40O49.10B.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf berichtigt gemäß § 319 ZPO offenbare Unrichtigkeiten im Tatbestand eines Urteils der 10. Kammer für Handelssachen vom 16.12.2010. Korrigiert wurden zwei Zahlenwerte: die Refinanzierungsrate von 3,74 % auf 3,47 % sowie ein erhaltenes Teilbetrag von EUR 3.757,00 auf EUR 3.757,50. Die Änderung folgt aus erkennbaren Schreib- bzw. Übertragungsfehlern und stellt die korrekte Wiedergabe der Entscheidungsniederschrift sicher.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten eines Urteils erfolgt nach § 319 ZPO durch das erkennende Gericht.

2

Eine Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf offenkundig fehlerhafte Ziffernangaben, insbesondere Prozentangaben und Geldbeträge.

3

Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der Fehler offensichtlich und ohne weitere tatsächliche Feststellungen aus der Urteilsurkunde oder den Akten erkennbar ist.

4

Die Berichtigung dient der Herstellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Niederschrift mit dem tatsächlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung und ändert nicht die substanzielle Entscheidung, soweit nur Formulierungs- oder Schreibfehler beseitigt werden.

Tenor

Der Tatbestand des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es

auf S. 10 des Urteils letzter Absatz statt: "Refinanzierungssätze zwischen 3,74 % und 10,02 %" heißen muss: "Refinanzierungssätze zwischen 3,47 % und 10,02 %"

und auf S. 12 des Urteils vorletzter Absatz statt: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,00" heißen muss: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,50".

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