Berichtigung offenkundiger Zahlendreher im Tatbestand (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 40 O 49/10 B.
- Datum
- 19.01.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2011:0119.40O49.10B.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung offenkundiger Unrichtigkeiten eines Urteils erfolgt nach § 319 ZPO durch das erkennende Gericht.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO erstreckt sich auch auf offenkundig fehlerhafte Ziffernangaben, insbesondere Prozentangaben und Geldbeträge.
Voraussetzung der Berichtigung ist, dass der Fehler offensichtlich und ohne weitere tatsächliche Feststellungen aus der Urteilsurkunde oder den Akten erkennbar ist.
Die Berichtigung dient der Herstellung der inhaltlichen Übereinstimmung der Niederschrift mit dem tatsächlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung und ändert nicht die substanzielle Entscheidung, soweit nur Formulierungs- oder Schreibfehler beseitigt werden.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 16.12.2010 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es
auf S. 10 des Urteils letzter Absatz statt: "Refinanzierungssätze zwischen 3,74 % und 10,02 %" heißen muss: "Refinanzierungssätze zwischen 3,47 % und 10,02 %"
und auf S. 12 des Urteils vorletzter Absatz statt: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,00" heißen muss: "abzüglich eines am 05.02.2010 erhaltenen Teilbetrags von EUR 3.757,50".