Anerkenntnisurteil zur Durchsetzung einer Geldforderung mit Zinsfestsetzung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 249/12
- Datum
- 29.04.2013
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2013:0429.3O249.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur formellen Verurteilung des Beklagten zur Leistung des anerkannten Geldbetrags und begründet einen vollstreckbaren Titel für die in ihm festgesetzte Forderung.
Werden Zinsen und deren Fälligkeit im Tenor angegeben, sind diese in der festgelegten Höhe und ab dem dort genannten Datum zu zahlen.
Das Gericht trifft im Urteil eine Kostenentscheidung; bei Verurteilung werden dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, soweit dies angeordnet ist.
Das Gericht kann das Urteil als vorläufig vollstreckbar erklären, wodurch die sofortige Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel ermöglicht wird.
Rubrum
Es liegen keine Urteilsgründe vor.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.882,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Februar 2012 sowie weitere 848,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert: 8.882,00 Euro