Klage auf Bewilligung der Freigabe hinterlegter Geldsumme
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 147/12
- Datum
- 22.10.2012
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2012:1022.3O147.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Über die Freigabe eines bei der Gerichtskasse hinterlegten Geldbetrags entscheidet das zuständige Gericht; ein Berechtigter kann die gerichtliche Bewilligung der Auszahlung verlangen.
Die Bewilligung zur Auszahlung hinterlegter Gelder umfasst grundsätzlich auch die bis zur Freigabe angefallenen Hinterlegungszinsen.
Erfolgt einem Kläger stattgebend die Entscheidung, so trägt in der Regel die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits.
Das Gericht kann die Entscheidung vorläufig vollstreckbar erklären, sodass die Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel ermöglicht wird.
Rubrum
Streitwert: 15.600,63 Euro
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, die Freigabe des bei der Gerichtskasse xxxx am xxx für die Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts xxx –xxx – hinterlegten Betrages von EUR 15.600,63 nebst der angefallenen Hinterlegungszinsen an den Kläger zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.