Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Einstweilige Verfügung: Internetangebot ohne Widerrufsbelehrung und Gewährleistungsausschluss untersagt

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
8. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
38 O 90/08
Datum
16.09.2008
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGD:2008:0916.38O90.08.00
Quelle
Der Antragsteller erwirkte eine einstweilige Verfügung gegen den Antragsgegner, der ein bestimmtes Möbelstück im Internet an private Endabnehmer anbot. Untersagt wurde das Angebot ohne Widerrufsbelehrung bzw. mit Ausschluss der Gewährleistungsrechte. Das Gericht handelte wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung und drohte Zwangsmittel an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer im geschäftlichen Verkehr über das Internet gegenüber privaten Endabnehmern Waren anbietet, muss die gesetzliche Widerrufsbelehrung wirksam erteilen; das Unterlassen kann wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründen.

2

Die Vereinbarung eines generellen Ausschlusses der gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber Verbrauchern ist unwirksam und kann Gegenstand einer Unterlassungsverfügung sein.

3

Zur Abwehr akut drohender Wettbewerbsverstöße kann das Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung einschreiten, wenn besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht wird.

4

Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind Zwangsmittel (z. B. Ordnungsgeld, Ordnungshaft) anzuordnen bzw. anzudrohen, um die Wirksamkeit des Verbots zu sichern.

Tenor

I.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung, untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, gegenüber privaten Endabnehmern, das nachstehend wiedergegebene Möbelstück (unabhängig von dessen farblicher Gestaltung) zum Erwerb über das Internet anzubieten

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

und dabei

a) keine Belehrung über das Widerrufsrecht privater Endabnehmer vorzu-

nehmen

und/oder

b) deren Gewährleistungsrechte auszuschließen,

wenn dies wie folgt geschieht:

"Bild/Grafik nur in der Originalentscheidung vorhanden"

II.

Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu

250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

III.

Bei Zustellung sind diesem Beschluß beglaubigte und einfache Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.

IV.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

V.

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Einstweilige Verfügung: Internetangebot ohne Widerrufsbelehrung und Gewährleistungsausschluss untersagt — Themis