Berichtigung des Urteils wegen Schreibversehens (§ 319 ZPO)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 38 O 37/12
- Datum
- 04.01.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2013:0104.38O37.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berichtigung eines Urteils nach § 319 ZPO ist zulässig, wenn ein offenkundiges Schreib- oder Übermittlungsversehen vorliegt.
Die Berichtigung darf die materielle Entscheidung nicht neu fassen, sondern stellt den bei der Verkündung tatsächlich gemeinten Wortlaut wieder her.
Eine Tenorberichtigung kann vorgenommen werden, um eine unzutreffende oder unvollständige Aufzählung oder Formulierung im Tenor zu berichtigen, ohne erneute Entscheidung in der Sache zu erfordern.
Rubrum
Entscheidungsgründe oder Tatbestand wurden nicht angegeben!
Tenor
Der Tenor des am 21.12.2012 verkündeten Urteils wird gemäß § 319 ZPO wegen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass es unter 1. hinter dem Wort "insbesondere" wird folgt heissen muss:
wenn dies geschieht wie mit dem Schreiben „Rechnung" gemäß der Anlage K 5 und/oder dem Schreiben "Mahnung" gemäß der Anlage K 6 und/oder dem Schreiben "Inkasso I" gemäß der Anlage K 7 und/oder dem Schreiben "Inkasso II" gemäß der Anlage K 8 und oder dem Schreiben "Anwalt" gemäß der Anlage K 18 und oder dem Schreiben "Klage" gemäß der Anlage K 19.