Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 16.853,40 DM nebst Zinsen verurteilt
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 8. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 38 O 191/92 (Kart)
- Datum
- 14.12.1992
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:1992:1214.38O191.92KART.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein zivilgerichtliches Urteil kann die Verurteilung einer Partei zur Zahlung eines genau bezeichneten Geldbetrags nebst Zinsen enthalten.
Verzugszinsen können im Tenor eines Urteils mit einem konkreten Beginn- oder Fälligkeitsdatum festgesetzt werden und sind ab diesem Datum zu berechnen.
Der Tenor eines Urteils begründet die verbindliche Leistungspflicht; die rechtliche Anspruchsgrundlage und ihre Begründung sind im Urteilstext darzulegen, damit die Entscheidung nachvollziehbar ist.
Rubrum
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.