Treffer
LG Düsseldorf Urteil

Zahlungsurteil: Beklagte zur Zahlung von 16.853,40 DM nebst Zinsen verurteilt

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
8. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
38 O 191/92 (Kart)
Datum
14.12.1992
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:1992:1214.38O191.92KART.00
Quelle
Die Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte, an die Klägerin 16.853,40 DM zuzüglich 5 % Zinsen ab dem 26.06.1992 zu zahlen. Das Urteil vom 14.12.1992 enthält als Tenor die konkrete Geldleistung und die Zinsfestsetzung. Aus dem vorgelegten Tenor lassen sich keine weiteren Entscheidungsgründe entnehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein zivilgerichtliches Urteil kann die Verurteilung einer Partei zur Zahlung eines genau bezeichneten Geldbetrags nebst Zinsen enthalten.

2

Verzugszinsen können im Tenor eines Urteils mit einem konkreten Beginn- oder Fälligkeitsdatum festgesetzt werden und sind ab diesem Datum zu berechnen.

3

Der Tenor eines Urteils begründet die verbindliche Leistungspflicht; die rechtliche Anspruchsgrundlage und ihre Begründung sind im Urteilstext darzulegen, damit die Entscheidung nachvollziehbar ist.

Rubrum

1

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.853,40 (i. W.: sechzehntausendachthundertdreiundfünfzig 40/100 Deutsche Mark) zuzüglich 5 % Zinsen ab 26.06.1992 zu zahlen.

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