Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Tenors wegen Schreibversehens und Korrektur des Betrags

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
8. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
38 O 123/12 B.
Datum
13.08.2013
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2013:0813.38O123.12B.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf korrigiert wegen eines Schreibversehens den Tenor eines Urteils: Ein Satzteil wird durch einen Absatz getrennt und in seiner Bezugsrelation klargestellt; außerdem wird ein falsch wiedergegebener Geldbetrag berichtigt. Die Berichtigung erfolgt im Beschlussverfahren zur Berichtigung offensichtlicher Fehler im Tenor. Die Entscheidung dient der Klarstellung und formellen Richtigstellung des Urteilsinhalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann offenkundige Schreib- oder Rechenversehen im Tenor eines Urteils berichtigen, um den wahren Inhalt und die Bezugsbeziehungen der Entscheidung klarzustellen.

2

Die Berichtigung kann die Umgrenzung von Satzteilen und deren Bezugnahme im Tenor verändern, soweit dies lediglich einen redaktionellen Fehler und nicht eine inhaltliche Neufestsetzung betrifft.

3

Die Korrektur eines im Tenor angegebenen Geldbetrags ist zulässig, wenn ein offensichtlicher Schreib- oder Rechenfehler vorliegt und die Änderung dem ursprünglichen Entscheidungswillen entspricht.

4

Die Berichtigung erfolgt durch Beschluss, wenn es um die formelle Richtigstellung offensichtlicher Fehler geht und keine erneute inhaltliche Entscheidung erforderlich ist.

Tenor

Der Tenor des Urteils vom 19.07.2013 wird wegen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Satzteil "wenn dies geschieht wie in Anlage HL 2 wiedergegeben;" durch einen Absatz von der Angabe unter I. 1. b) getrennt wird, sich aber auf I. 1. a) und I. 1. b) bezieht.

Unter III. muss es statt 2780,20 € heißen: 2087,20 €.

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