Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Einstweilige Verfügung gegen unerlaubte Telefonwerbung ohne Verbrauchereinwilligung

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
7. Kammer für Handelssachen
Aktenzeichen
37 O 25/24
Datum
18.07.2024
Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
ECLI
ECLI:DE:LGD:2024:0718.37O25.24.00
Quelle
Die Antragstellerin beantragte im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Verbot wettbewerbswidriger Telefonwerbung durch die Antragsgegnerin. Das Landgericht erließ die Verfügung wegen der Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung. Der Antragsgegnerin wurde untersagt, Verbraucher telefonisch zu Werbezwecken zu kontaktieren, soweit keine vorherige ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten; der Verfahrenswert wurde auf 30.000 Euro festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Werbliche Telefonanrufe gegenüber Verbrauchern sind unzulässig, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor ausdrücklich in die telefonische Kontaktaufnahme eingewilligt hat.

2

Ein Unterlassungsanspruch wegen wettbewerbswidriger Telefonwerbung kann im Wege der einstweiligen Verfügung ohne vorherige mündliche Verhandlung gesichert werden, wenn die besondere Dringlichkeit gegeben ist.

3

Zuwiderhandlungen gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot können durch Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, oder durch Ordnungshaft sanktioniert werden.

4

Bei der Bemessung des Verfahrenswerts im einstweiligen Verfügungsverfahren kann der für die Hauptsache angegebene Wert angemessen reduziert berücksichtigt werden.

Rubrum

1

3 7 O 25/24

2

Landgericht F.

3

Beschluss

4

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren

5

der W., vertreten durch den Vorstand O. und T., L.-straße, P.,

6

Antragstellerin,

7

Verfahrensbevollmächtigte:Rechtsanwälte der H. Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, I.-straße, D.,
8

gegen

9

die S., vertreten durch den Geschäftsführer N., Z.-straße, V.,

10

Antragsgegnerin,

11

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte der Y. Partnerschaftsgesellschaft mbB

12

Rechtsanwälte, M.-straße, R.,

13

wegen Wettbewerbsverstoßes

14

2

15

wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung durch die Vorsitzende anstelle der Kammer angeordnet:

16

I.

17

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.

18

II.

19

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

20

III.

21

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

22

IV.

23

Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

24

Rechtsbehelfsbelehrung:

26

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht F., U.-straße, F., in deutscher Sprache zu begründen.

27

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

28

3

30

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht F. statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht F., U.-straße, F., schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

31

F., 00.00.0000

32

7. Kammer für Handelssachen

33

G.

34

Vorsitzende Richterin am

35

Landgericht

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, jeweils zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, untersagt, unter Verwendung von Telefonanrufen zu werben, wenn der angesprochene Verbraucher nicht zuvor seine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erklärt hat.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

III.

Bei Zustellung dieses Beschlusses soll eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beigefügt werden.

IV.

Der Verfahrenswert wird – unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin im Hinblick auf die Abmahnkosten für die Hauptsache angegebenen Wertes von 50.000,00 EUR – auf 30.000,00 EUR festgesetzt.