Kosten- und Vollstreckungsentscheidung: Klägerin trägt Kosten des ersten Rechtszugs
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 6. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 36 O 32/11
- Datum
- 22.07.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2014:0722.36O32.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung richtet sich nach dem Grundsatz, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtszugs zu tragen hat (§ 91 ZPO).
Wird ein Klageantrag zurückgenommen, bestimmt § 269 Abs. 3 ZPO die Kostentragung beziehungsweise deren Aufteilung nach den Umständen des Einzelfalls.
Ein Urteil kann nach § 708 Nr. 11 ZPO in der Hauptsache vorläufig vollstreckbar erklärt werden; Sicherheitsregelungen richten sich nach § 711 ZPO.
Die Vollstreckung kann durch Leistung einer vom Gericht bestimmten Sicherheitsleistung abgewendet werden; die Gegenseite kann vor Vollstreckung nach § 711 ZPO die Stellung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags verlangen.
Rubrum
Tenor
Die Kosten des ersten Rechtszuges trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 700,00 Euro abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Kammer hat durch Teilurteil vom 31.08.2012 über den Klageantrag zu I. der Klägerin entschieden. Auf das Urteil vom 31.08.2012 wird Bezug genommen. Mit der dagegen gerichteten Berufung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 13.11.2013 das Teilurteil der Kammer abgeändert und die Klage unter I. abgewiesen. Auf den Hilfsantrag zu II. ist es nicht weiter eingegangen. Den ursprünglich gestellten Klageantrag zu III. hat die Klägerin sinngemäß mit Schriftsatz vom 30.06.2014 zurückgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil der Kammer und des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, 269 Abs. 3 ZPO, soweit die Klägerin
den Klageantrag zurückgenommen hat. Im Übrigen war die Klage unbegründet, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert für dieses Schlussurteil: bis 1.000,00 Euro.