Berichtigung nach § 319 ZPO: Kostenverteilung auf 1/3 zu 2/3 berichtigt
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 34 O 5/19
- Datum
- 28.06.2019
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2019:0628.34O5.19.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO ermöglicht die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung, wenn diese wegen einer offenbaren Unrichtigkeit vom gewollten Inhalt abweicht.
Eine Berichtigung nach § 319 ZPO kann den Tenor einschließlich der Kostenentscheidung betreffen und die Kostentragung klarstellend ändern.
Zur Annahme einer offenbaren Unrichtigkeit genügt, dass der Fehler erkennbar ist und nicht auf einer inhaltlichen Rechts- oder Würdigungssache beruht.
Für die Berichtigung ist keine inhaltliche Neubeurteilung des zugrunde liegenden Rechts- oder Sachverhalts erforderlich, sondern lediglich die Korrektur des offenkundigen Fehlers.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 12.06.2019 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass er zu Ziffer IV. (Kostenentscheidung) wie folgt lautet:
Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3.
Gründe
Es handelt sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
| Die Vorsitzende | ||