Einstweilige Verfügung wegen Nutzung der Marke „CAMEL“ – Unterlassung, Auskunft, Herausgabe
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 4. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 34 O 42/21
- Datum
- 12.07.2021
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2021:0712.34O42.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Einstweilige Verfügungen können bei Dringlichkeit und bestehender Abmahnung ohne vorangehende Verhandlung angeordnet werden.
Der Inhaber eines Kennzeichens kann Unterlassung gegen die geschäftliche Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen für identische Waren verlangen.
Im vorläufigen Rechtsschutz ist die Anordnung schriftlicher Auskunft über Herkunft, Einkaufs‑ und Verkaufspreise, erzielte Gewinne sowie Namen und Anschriften von Herstellern, Lieferanten und Abnehmern zulässig.
Das Gericht kann zur Sicherung von Vernichtungsansprüchen die Herausgabe von infrage stehenden Waren an einen Gerichtsvollzieher anordnen.
Zur Durchsetzung von Unterlassungsverpflichtungen können Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft, notfalls gegen gesetzliche Vertreter, angedroht werden.
Tenor
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird auf Grund des dem Beschluss beigefügten Antrages und in Kenntnis der Abmahnung vom 28.06.2021 und wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene Verhandlung angeordnet:
I.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin –,
1.
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union unter den Zeichen
„CAMEL"
und/oder
„CAMEL CROWN“
und/oder



“camelstoreofficial”
und/oder
“CamelstoreHQ”
und/oder
“American Camel International Invest Enterprise LTD”;
Schuhwaren und/oder Bekleidung anzubieten und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder zu bewerben und/oder zu importieren und/oder zu exportieren und/oder solche Handlungen durch Dritte begehen zu lassen,
so wie in Anlage AS 1 wiedergegeben.
2.
der Antragstellerin schriftliche Auskunft über Art und Umfang der gemäß Ziffer 1. begangenen Handlungen zu erteilen, insbesondere über die Einkaufs- und Verkaufspreise und den dabei erzielten Gewinn sowie über die Herkunft und den W-Weg der angebotenen Produkte mit den unter Ziffer 1. aufgeführten Kennzeichen durch Angabe von Namen und Anschrift des Herstellers, der Verkäufer, Lieferanten und der gewerblichen Abnehmer sowie über die Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren.
3.
sämtliche in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder Eigentum befindlichen Produkte gem. Ziff. 1 an einen von der Antragstellerin beauftragten Gerichtsvollzieher zur Sicherung der Vernichtungsansprüche herauszugeben.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht E, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.
Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
| Die VorsitzendeDr. T | ||