Zahlungsurteil mit gestaffelten Verzugszinsen (LG Düsseldorf, Handelssachen)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Kammer für Handelssachen
- Aktenzeichen
- 32 O 111/03
- Datum
- 21.01.2005
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2005:0121.32O111.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann bei Zahlungsurteilen neben dem Kapitalbetrag Zinsen für unterschiedliche Zeiträume mit unterschiedlichen Zinssätzen zusprechen.
Zinsen dürfen sowohl als fester Prozentsatz für einen bestimmten Zeitraum als auch danach als Zuschlag über dem Basiszinssatz festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits können anteilig zwischen den Parteien verteilt werden, wobei der Verteilungssatz der Entscheidungsmacht des Gerichts unterliegt.
Ein Urteil kann, soweit gesetzlich zulässig, als vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
In dem Rechtsstreit
hat die 2. Kammer für Handelssachen des Landgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 2. September 2004
für R e c h t erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.633,79 Euro (in Worten: zehntausendsechshundertdreiunddreißig 79/100 Euro) nebst 5 % Zinsen seit dem 04.12.2002 und bis zum 30.05.2003 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.05.2003 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreit tragen die Beklagte zu 1/9 und die Klägerin zu 8/9.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.