Vergleich: Zahlung von DM 30.000 zur Abgeltung von Ansprüchen aus Planfeststellungsbeschluss A3
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 508/88
- Datum
- 11.10.1995
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:1995:1011.2O508.88.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein gerichtlicher Vergleich kann die vollständige Abgeltung sämtlicher, im Vergleichsgegenstand genanntener Ansprüche bewirken.
Die Zahlung eines pauschalen Betrags im Vergleich ersetzt individuelle Ansprüche, sofern im Tenor ausdrücklich die Abgeltung aller in Rede stehenden Forderungen erklärt wird.
Das Gericht kann im Rahmen des Vergleichsbeschlusses die Kostenverteilung zwischen den Parteien festlegen.
Parteien können einen Widerrufsvorbehalt in den Vergleich aufnehmen, der die Rückgängigmachung des Vergleichs innerhalb einer bestimmten Frist ermöglicht.
Tenor
1. Der Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung einen Betrag in Höhe von DM 30.000,-- zu zahlen.
2. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem 6-streifigen Ausbau der A 3 – Planfeststellungsbeschluß des MWMV – VI A 3-32-0-2/368-2581/79 – vom 29.2.1980 inkl. Überführungsbauwerk K 102 der Landstraße 293 – abgegolten.
3. Von den Kosten des Verfahrens und des Vergleichs trägt der Kläger 91,4 %, der Beklagte 8,6 %.
4. Widerrufsvorbehalt für beide Parteien: 3. November 1995 (Eingang bei Gericht).