Schmerzensgeldklage gegen das Land: Zahlung von 10.000 €, sonstige Klage abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2b. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2b O 182/02
- Datum
- 30.04.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2003:0430.2B.O182.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Schmerzensgeld kann auch gegenüber Trägern der öffentlichen Hand zugesprochen werden, wenn dem Anspruchsteller durch deren Verhalten ein immaterieller Schaden entstanden ist.
Zur Zuerkennung von Schmerzensgeld muss der Anspruchsteller den schädigenden Sachverhalt substantiiert darlegen und das Verschulden oder die Verantwortlichkeit des Anspruchsgegners nachvollziehbar gemacht werden.
Bei teilweiser Stattgabe einer Klage ist über die Kosten des Rechtsstreits entsprechend dem Ausgang der Hauptsache zu entscheiden; in der Regel trägt die unterlegene Partei die Kosten.
Ein Urteil kann gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Sicherheitsleistung kann prozentual am zu vollstreckenden Betrag bemessen werden.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 98/03 [NACHINSTANZ]
Rubrum
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
Tenor
Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 € zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.