Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO – Berichtigung, nicht Ergänzung

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
2 a. Zivilkammer
Aktenzeichen
2a O 250/14
Datum
25.02.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2015:0225.2A.O250.14.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand eines Urteils vom 28.01.2015 und ersetzte einen Satz durch die Feststellung einer erfolglosen Zustellung durch eine Gerichtsvollzieherin am 18.09.2014. Das Gericht stellt klar, dass § 320 ZPO nur der Korrektur von Unrichtigkeiten, nicht der Ergänzung dient. Nicht ausdrücklich wiedergegebene Schriftsatzvor-bringungen bleiben durch Verweisung nach § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berichtigung des Tatbestandes nach § 320 ZPO dient ausschließlich der Korrektur von Unrichtigkeiten und nicht der inhaltlichen Ergänzung des Tatbestandes.

2

Eine über die Korrektur hinausgehende Aufnahme weiterer Sachverhaltsangaben ist im Verfahren nach § 320 ZPO nicht zulässig.

3

Nicht ausdrücklich wiedergegebene Parteivorbringen können durch Verweisung auf die Schriftsätze in den Tatbestand einbezogen werden (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

4

Ein Berichtigungsbeschluss kann einzelne Sätze im Urteilstext ersetzen, sofern dadurch lediglich vorhandene Unrichtigkeiten berichtigt werden.

Rubrum

1

2

Die über die oben wiedergegebene Berichtigung des Tatbestandes hinausgehende Aufnahme eines weiteren Satzes bedurfte es hingegen nicht, da die Tatbestandsberichtigung gemäß § 320 ZPO nur der Korrektur von Unrichtigkeiten und nicht der Ergänzung dient. Im Übrigen ist auch das nicht ausdrücklich wiedergegebene Vorbringen durch Verweisung auf die Schriftsätze der Parteien in den Tatbestand miteinbezogen worden (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).

3

Tenor

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 28.01.2015 dahingehend berichtigt, dass im zweiten Absatz auf Seite 5 der letzte Satz durch folgende Sätze ersetzt wird:

„Sodann beauftragte die Verfügungsklägerin eine Gerichtsvollzieherin mit der Zustellung des Beschlusses. Die Gerichtsvollzieherin ließ den Beschluss auf dem Stand der Verfügungsbeklagten am 18.09.2014 um 15:55 Uhr zurück, da dort niemand mehr anwesend war.“

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