Einstweilige Verfügung: Nutzung der Wort-/Bildmarke „Pitt Bull" für alkoholische Getränke untersagt
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 2a Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2a O 227/08
- Datum
- 29.10.2008
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2008:1029.2A.O227.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann im Wege der einstweiligen Verfügung die Nutzung der Marke für identische Waren untersagen, um Markenverletzungen zu verhindern.
Bei Vorliegen besonderer Dringlichkeit kann ein Gericht eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen.
Das Verbot erstreckt sich auf sämtliche Nutzungsformen, insbesondere Angebot, Inverkehrbringen, Besitz, Einfuhr sowie Verwendung in Geschäftspapieren und Werbung.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung sind Zwangsmittel wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft zulässig; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig der unterliegende Antragsgegner.
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung - wegen der besonderen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung - untersagt,
die Wort-/Bildmarke 30 2008 025 926.4 "Pitt Bull"

für
alkoholische Getränke
zu benutzen, insbesondere unter dieser Marke F anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, darunter F in Deutschland einzuführen und dieses Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für die genannten F zu benutzen.
II.
Dem Antragsgegner werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot zu Ziffer I als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- €
- ersatzweise Ordnungshaft - oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
IV.
Bei Zustellung ist diesem Beschluss eine beglaubigte Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen beizufügen.
V.
Streitwert: 50.000,00 EUR