Beschwerde gegen Haftbefehl wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 25. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 25 T 280/14
- Datum
- 26.05.2014
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2014:0526.25T280.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Anordnung bzw. Fortgeltung eines Haftbefehls wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist maßgeblich, ob der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben hat.
Ärztliche Bescheinigungen sind nur dann geeignet, die Unfähigkeit zur Abgabe der Vermögensauskunft substantiiert darzulegen, wenn sie konkrete Feststellungen enthalten, die eine entscheidungserhebliche Leistungsunfähigkeit nachweisen.
Eine sofortige Beschwerde gegen einen Haftbefehl ist abzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der Zwangshaft nicht substantiiert bestreitet und keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO ist zu versagen, wenn die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordert.
Rubrum
Der Schuldner hat innerhalb der letzten zwei Jahre (§ 802 d Abs. 1 ZPO) keine Vermögensauskunft oder eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Aus den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ergibt sich nicht, dass der Schuldner aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft in der Lage wäre.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).
Düsseldorf, 26.05.2014
Landgericht, 25. Zivilkammer
Der Einzelrichter
Dr. A
Vorsitzender Richter am Landgericht
Tenor
wird die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 21.02.2014 auf Kosten des Schuldners (§ 97 Abs. 1 ZPO) aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.05.2014, denen sich die Kammer anschließt, zurückgewiesen.