Beschwerde zu Stundung und Insolvenzeröffnungsantrag: Teilweise Zurückverweisung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 25. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 25 T 129/02
- Datum
- 21.05.2002
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2002:0521.25T129.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung eines Insolvenzeröffnungsantrags hat das Gericht alle entscheidungserheblichen Umstände festzustellen und insbesondere die Auswirkungen ehelicher Vermögensverhältnisse und wirksamer Eheverträge auf die Zahlungsfähigkeit zu berücksichtigen.
Eine Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Stundungsantrags ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwendungen vorträgt, die die Entscheidung der Vorinstanz in rechtserheblicher Weise in Frage stellen.
Ist die Vorinstanz der erforderlichen Ermittlung oder Würdigung wesentlicher Tatsachen oder rechtlicher Gesichtspunkte nicht nachgekommen, ist ein Abweisungsbeschluss des Eröffnungsantrags aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung dient dazu, dem erstinstanzlichen Gericht die Möglichkeit zu geben, die Eröffnungsbedingungen unter Einbeziehung aller relevanten Tatsachen (z. B. Einkünfte, Vermögensverhältnisse, Ehevertrag) neu zu prüfen.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag auf Bewilligung der Stundung zurückwiesen worden ist, wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2002, durch den der Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist, wird aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Prüfung an das Amtsgericht - Richter - Düsseldorf zurückverwiesen.
Gründe
Wf Schriftsatz: vornT24. März 2001 hat der Schuldner den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, auf Erteilung der Restschuldbefreiung und Gewährung von Prozesskostenhilfe bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingereicht.
Der Schuldner ist in zweiter Ehe seit dem 27. November 1998 mit Frau XXX verheiratet. Im Hinblick auf die vorehelichen Schulden des Schuldners wurde am 26. November 1998 ein notarieller Ehe- und Erbvertrag geschlossen (Bl. 95-101 GA). Die Einkommenssteuerbescheide von 1998 und 1999 weisen für die Ehefrau Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 171.495,- DM bzw. 127.992,- DM (Bl. 103 - 108 GA) aus.