Berufung gegen Amtsgerichtsurteil zurückgewiesen – Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 22. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 22 S 97/15
- Datum
- 23.10.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2015:1023.22S97.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung der Berufung führt dazu, dass die unterlegene Partei die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen hat.
Ein Gericht kann ein Urteil sowie das angefochtene Urteil zur vorläufigen Vollstreckung ohne Sicherheitsleistung erklären.
Das Gericht kann nach § 313b Abs. 1 ZPO auf die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen verzichten, wenn die formellen Voraussetzungen der Vorschrift vorliegen.
Das Berufungsgericht hat den für das Berufungsverfahren maßgeblichen Streitwert festzusetzen und kann hierzu einen konkreten Betrag bestimmen.
Rubrum
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.200,00 EUR festgesetzt.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 18.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf (235 C 12954/14) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).