Kostenauferlegung nach Zurücknahme der Beschwerde – § 516 Abs. 3 ZPO analog
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 21. Beschwerdekammer
- Aktenzeichen
- 21 T 63/10
- Datum
- 20.04.2011
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2011:0420.21T63.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Zurücknahme einer Beschwerde kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegen.
Die analoge Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO ist zulässig, um die Kostentragung nach Zurücknahme eines Rechtsmittels zu regeln.
Für das Beschwerdeverfahren ist ein Streitwert zur Bemessung der Kosten vom Gericht festzusetzen; das Gericht kann hierfür einen pauschalen Wert bestimmen.
Die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens kann erfolgen, ohne dass über den materiellen Streit entschieden wird, wenn der Beteiligte sein Rechtsmittel zurücknimmt.
Rubrum
Landgericht,21. Zivilkammer
Die Einzelrichterin:
| A. Richterin am Landgericht |
Beglaubigt B., Justizbeschäftigte
Tenor
werden dem Beklagten, nachdem er die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 26. April 2010 zurückgenommen hat, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 2.500,-- Euro auferlegt, § 516 Abs. 3 ZPO analog (BgH LM § 515 ZPO Nr. 1).