Berichtigung des Tenors: ‚Beklagten‘ wird zu ‚Kläger‘ geändert
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 21. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 21 S 545/04
- Datum
- 21.03.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2006:0321.21S545.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann offenkundige formelle Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils durch Berichtigungsbeschluss korrigieren, sofern die Fehler aus dem Urteilstext eindeutig hervorgehen.
Die Berichtigung beschränkt sich auf die Beseitigung offensichtlich falscher Wortlaute und darf die in der Entscheidungsfindung getroffenen materiell-rechtlichen Feststellungen nicht ändern.
Die Ersetzung einer fehlerhaften Parteibezeichnung im Tenor ist zulässig, wenn das tatsächliche Parteiverhältnis aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils eindeutig ersichtlich ist.
Ein Berichtigungsbeschluss betrifft nur die Formulierung des Urteils und hat keine Auswirkung auf die materiellen Rechtsfolgen des bereits getroffenen Entscheids.
Rubrum
Der Tenor des Urteils vom 09.03.2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend korrigiert, dass das Wort „Beklagten“ in der 4. Zeile des zweiten Absatzes ersetzt wird durch das Wort „Kläger“.
Tenor
Der Tenor des Urteils vom 09.03.2006 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend korrigiert, dass das Wort „Beklagten“ in der 4. Zeile des zweiten Absatzes ersetzt wird durch das Wort „Kläger“.