Berichtigung des Urteils nach § 319 ZPO wegen Tenorierungsfehlers (Zinsbeginn 26.11.2018)
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 21. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 21 O 225/19
- Datum
- 13.08.2020
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2020:0813.21O225.19.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein offenkundiger Tenorierungsfehler ist nach § 319 ZPO zu berichtigen, wenn aus dem Urteil oder den Entscheidungsgründen eindeutig der tatsächlich gewollte Inhalt hervorgeht.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO darf nicht der Änderung des materiellen Entscheidungsergebnisses dienen, sondern beseitigt lediglich Schreib-, Zahl- oder sonstige offensichtlich fehlerhafte Formulierungen im Tenor, die dem Entscheidungswillen des Gerichts widersprechen.
Ergibt sich aus den Entscheidungsgründen zweifelsfrei ein bestimmter Beginn des Zinslaufs, so ist dieser Beginn im berichtigten Tenor wiederzugeben.
Die Korrektur des Tenors kann insbesondere die Zinseinsetzung und den Zeitpunkt des Zinsbeginns umfassen, soweit dies dem in den Entscheidungsgründen dokumentierten Entscheidungswillen entspricht.
Tenor
Die Beklagten werden wie Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.208.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000.000,00 € ab dem 26.11.2018 zu zahlen.
Gründe
Das Urteil war antragsgemäß entsprechend § 319 ZPO zu berichtigen. Es liegt ein offenkundiger - und damit berichtigungsfähiger - Tenorierungsfehler vor. Aus dem Inhalt der Entscheidungsgründe (Bl. 7 des Urteils, 3. Abs.) ergibt sich zweifelsfrei, dass die Kammer Entscheidungswillen dahingehend hatte, dass der Zinslauf am 26.11.2018 beginnt.