Ergänzung des Tenors zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und Sicherheitsleistung bei Räumung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 21. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 21 O 124/21
- Datum
- 05.01.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2022:0105.21O124.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ergänzungsantrag nach § 321 ZPO ist statthaft und fristgerecht, wenn innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung eine im Urteil bestehende, berichtigungsbedürftige Auslassung vorliegt.
Unterbleibt irrtümlich der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Verpflichtung, kann das Urteil nach § 321 ZPO ergänzt werden; eine solche Ergänzung kann Regelungen zur Sicherheitsleistung nach §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO enthalten.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit von Zahlungsverpflichtungen kann gegen Sicherheitsleistung angeordnet werden; das Gericht kann die Höhe der Sicherheitsleistung bemessen (z.B. 120 % des zu vollstreckenden Betrags).
Bei Räumungsverpflichtungen kann das Gericht anordnen, dass die Vollstreckung durch Stellung einer Sicherheitsleistung abgewendet werden kann und die Parteien entsprechende Sicherheiten festlegen oder sich gegenseitig gleich hohe Sicherheiten stellen müssen.
Tenor
Der Tenor des Urteils der 21. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29.11.2021 wird hinsichtlich der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wie folgt ergänzt und neu gefasst:
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Zahlungsverpflichtung jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Beklagten wird nachgelassen, die Räumungsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,00 EUR abzuwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das Landgericht Düsseldorf hat am 29.11.2021 ein Urteil erlassen, mit welchem die Beklagte zur Zahlung und Räumung verurteilt worden ist. Das Urteil ist für vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% erklärt worden.
Die Klägerin beantragt mit dem am 29.11.2021 eingegangenen Schriftsatz, die am 25.11.2021 zugestellte Entscheidung dahin zu ergänzen,
das Urteil hinsichtlich der Räumungsverpflichtung für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung zu erklären.
Die Beklagte hat der Ergänzung mit Schriftsatz vom 06.12.2021 zugestimmt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag ist nach § 321 ZPO statthaft und auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach Zustellung des erlassenen Urteils gestellt worden. Er ist auch begründet. In dem Urteil ist durch ein Versehen der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Räumungsverpflichtung unterblieben, was sich aus einem Abgleich des Tenors in der Hauptsache mit den Tenor zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt, der die Sicherheitsleistung für die nicht ohne Weiteres bezifferbare Räumungsverpflichtung nicht enthält.
Diese Entscheidung war durch Ergänzung des Urteils nachzuholen. Sie beruht auf 708 Nr. 7, 711 ZPO.
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