Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Berichtigung des Tatbestands (§ 320 ZPO) – Heizungsanlage gehört Wohnungseigentümern

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
1. Zivilkammer
Aktenzeichen
1 O 199/17
Datum
16.04.2018
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2018:0416.1O199.17.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf berichtigte gemäß § 320 ZPO den Tatbestand seines Urteils vom 08.03.2018. Im ersten Absatz wurde der zweite Satz ersetzt, um klarzustellen, dass sich eine Heizungsanlage im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet und diese auch die Beklagte versorgt. Die Berichtigung dient der zutreffenden Wiedergabe des tatsächlichen Sachverhalts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 320 ZPO kann der Tatbestand eines Urteils berichtigt werden, wenn die Entscheidungsurkunde den tatsächlichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

2

Die Berichtigung nach § 320 ZPO zielt darauf ab, die richtige Darstellung des Tatsachenbestands in der Urkunde herzustellen, ohne die materielle Rechtsentscheidung zu ersetzen.

3

Ein Berichtigungsbeschluss kann die Ersetzung eines Satzes im Tatbestand anordnen, soweit dies zur Klarstellung des tatsächlichen Verhältnisses erforderlich ist.

4

Die Feststellung, dass eine bestimmte Anlage im Eigentum der Wohnungseigentümer steht und auch eine Gegenpartei versorgt, ist eine berichtungsfähige Tatsachenrüge, wenn die Urkundendarstellung hiervon abweicht.

Rubrum

1

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils der Kammer vom 08.03.2018 dahingehend berichtigt, dass im ersten Absatz des Tatbestandes der zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt wird:

2

Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.

Tenor

Im Eigentum der einzelnen Wohnungseigentümer der Klägerin befindet sich eine Heizungsanlage, welche nicht nur die Klägerin, sondern auch die Beklagte versorgt.

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