Berufungsrücknahme: Rechtsmittel für verlustig erklärt und Streitwert für Wirtschaftsplan festgesetzt
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 16. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 16 S 65/08
- Datum
- 28.10.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2008:1028.16S65.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Nimmt der Rechtsmittelsteller das eingelegte Rechtsmittel zurück, kann das Gericht das Rechtsmittel für verlustig erklären und den Rechtsmittelsteller zur Tragung der durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten verpflichten.
Bei der Streitwertfestsetzung nach §49a Abs.1 Satz2 GKG ist das Interesse der Parteien an der Entscheidung maßgeblich; dieses kann sich aus den von den Parteien nach dem angegriffenen Wirtschaftsplan geschuldeten Zahlungsverpflichtungen zur Instandhaltungsrücklage ergeben.
Bei Streit über die Wirksamkeit des gesamten Wirtschaftsplans ist zur Bewertung des Interesses der Parteien an der Entscheidung typischerweise ein Betrag von 20 bis 25 Prozent des Gesamtvolumens des Wirtschaftsplans angemessen.
Das Gericht kann für die Bemessung des Streitwerts prozentuale Anteile des Gesamtinteresses zugrunde legen und diese – unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles – festsetzen.
Tenor
Die Beklagten werden, nach¬dem sie die Be¬ru¬fung ge¬gen das am 28.08.2008 ver¬kün-de¬te Ur¬teil des Amtsgerichts Mettmann (26 C 40/08) zu¬rück¬ge¬nom¬men haben, des ein-ge¬leg¬ten Rechts¬mit¬tels für ver¬lus¬tig und für ver¬pflich¬tet er¬klärt, die durch das Rechts¬mit-tel ent¬stan¬de¬nen Kos¬ten zu tra¬gen.
Der Streit¬wert des Be¬ru¬fungs¬ver¬fah¬rens wird auf 19446,- EUR fest¬ge¬setzt.
Dies entspricht dem Interesse der Kläger gem. § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG, denn es haelt sich um die Summe der Zahlungsverpflichtungen der Kläger zur Instandhaltungsrücklage nach dem angegriffenen Wirtschaftsplan 2008. Demgegenüber sind 50% des Interesses der Parteien an der Entscheidung lediglich mit 16000,- € festzusetzen. Wie zu § 48 WEG a.F. verbleibt es auch zu § 49a GKG dabei, dass bei Streit über die Wirksamkeit des Wirtschaftsplanes insgesamt - wie hier - 20% bis 25% des Gesamtvolumens angemessen erscheinen zur Bewertung des Interesses der Parteien an der Entscheidung (vgl. den Beschluß der Kammer vom 22.04.2008 -16 T 11/08-).