Zahlungsverurteilung über 13.567,45 € nebst Zinsen; vorläufige Vollstreckbarkeit gegen 110% Sicherung
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 14e Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14e O 55/05
- Datum
- 30.08.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2007:0830.14E.O55.05.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei bestehendem Zahlungsanspruch kann das Gericht den Beklagten zur Zahlung des geschuldeten Betrags verurteilen und Verzugszinsen ab einem konkret benannten Zeitpunkt zusprechen.
Verzugszinsen können in einem Urteil in einer prozentualen Höhe über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank festgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden; das Gericht kann die Vollstreckbarkeit von der Erbringung einer Sicherheitsleistung (hier: 110 % des zu vollstreckenden Betrags) abhängig machen und zulässige Formen der Sicherheit (z. B. unwiderrufliche Bankbürgschaft) bestimmen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf [NACHINSTANZ]
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den K läger 13.567,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.04.2005 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckkbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Die Sicherheitsleistung kann in Form der unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft einer großen europäischen Bank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.