Berichtigung eines offenkundigen Schreibversehens im Urteil nach § 319 ZPO
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 14 c. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 14c O 70/21
- Datum
- 02.12.2021
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2021:1202.14C.O70.21.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung eines Urteils, wenn ein offenkundiges Schreibversehen vorliegt, das den erkennbaren Willen des Gerichts falsch wiedergibt.
Ein Schreibversehen ist offenkundig, wenn der inhaltliche Zusammenhang des Urteils deutlich zeigt, welche Formulierung ursprünglich beabsichtigt war.
Die Berichtigung darf die inhaltliche Entscheidung nicht neu begründen oder in wesentlicher Weise ändern; sie stellt allein die zutreffende Formulierung des bereits Erörterten wieder her.
Die Berichtigung eines Tenorsatzes (z. B. die Zuordnung einer Partei als unmittelbare Anbieterin) erfolgt durch Beschluss, wenn die Abweichung offensichtlich ist und keine erneute Sachaufklärung erfordert.
Rubrum
In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen
wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."
wie folgt abgeändert wird:
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."
Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer
| Brückner-HofmannVorsitzende Richterin am Landgericht | WaldmannRichterin am Landgericht | HoltkampRichterin |
Tenor
In dem einstweiligen Verfügungsverfahrengegen
wird gemäß § 319 ZPO das Urteil vom 02.12.2021 wegen eines offenkundigen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass auf der Seite 5 im 2. Absatz der letzte Satz des Urteils
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 2) unmittelbare Anbieterin ist."
wie folgt abgeändert wird:
"Dabei ist die Antragsgegnerin zu 2) für die Website verantwortlich, auf der der Akkustaubsauger angeboten wird, während die Antragsgegnerin zu 1) unmittelbare Anbieterin ist."
Düsseldorf, 19.01.202214 c. Zivilkammer