LG Düsseldorf
Zahlungsurteil: Klägerin obsiegt – 206.856,84 EUR nebst Zinsen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 13. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 13 O 416/06
- Datum
- 18.06.2007
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2007:0618.13O416.06.00
Die Klägerin begehrte die Zahlung einer Geldforderung; das Landgericht Düsseldorf verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 206.856,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2006. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Eine detaillierte Begründung des Tenors ist im vorliegenden Auszug nicht enthalten.
Abstrakte Rechtssätze
1
Das Zivilgericht kann einen Beklagten zur Zahlung eines Geldbetrags sowie zur Zahlung von Verzugszinsen verurteilen.
2
Bei Verurteilung kann das Gericht einen konkreten Zinssatz und einen Beginn des Zinslaufs bestimmen.
3
Die unterliegende Partei trägt regelmäßig die Kosten des Rechtsstreits, soweit das Gericht nichts Abweichendes anordnet.
4
Ein Urteil kann als vorläufig vollstreckbar erklärt werden, sodass die Vollstreckung trotz eingelegter Rechtsmittel ermöglicht wird.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 206.856,84 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2006 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.