Unterlassungsurteil: Unbefugtes Anbieten von Rechtsdienstleistungen verboten
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 O 475/11
- Datum
- 30.05.2012
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2012:0530.12O475.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Anbieten oder Erbringen von Rechtsdienstleistungen für Dritte im geschäftlichen Verkehr ist ohne Zulassung als Rechtsanwalt oder ohne Eintragung in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister untersagt.
Ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch kann gerichtlich durch ein ausdrückliches Verbot sowie die Androhung und Festsetzung von Ordnungsmitteln (Ordnungsgeld, Ordnungshaft) durchgesetzt werden.
Die Kosten des Rechtsstreits sind dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen, soweit das Gericht dies anordnet.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden, wodurch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bereits vor Eintritt der Rechtskraft ermöglicht werden.
Rubrum
Dieses Urteil enthält keinen Tatbestand und keine Entscheidungsgründe!
Tenor
I.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Rechtsdienstleistungen für Dritte anzubieten und/oder zu erbringen, solange er nicht als Rechtsanwalt zugelassen oder in das Register der zugelassenen Rechtsdienstleister eingetragen ist.
2.
Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot in Ziff. 1 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.