Einstweilige Verfügung: Löschung und Unterlassung eines Negativeintrags angeordnet
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 12. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 12 O 392/01
- Datum
- 13.09.2001
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2001:0913.12O392.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Abwehr der Verbreitung negativer Datensätze kann das zuständige Gericht im einstweiligen Verfahren die Löschung des betreffenden Eintrags anordnen.
Das Gericht kann aufgrund besonderer Dringlichkeit eine einstweilige Verfügung auch ohne vorherige mündliche Verhandlung erlassen, wenn sonst die Rechtsdurchsetzung gefährdet wäre.
Neben der Löschung kann das Gericht ein Unterlassungsgebot verfügen, wonach die Weitergabe des Eintrags an Dritte untersagt ist.
Zur Durchsetzung einer einstweiligen Verfügung können Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) angedroht werden; die Kosten des Verfahrens trägt regelmäßig die unterliegende Partei.
Tenor
I.
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlichkeit ohne vor-herige mündliche Verhandlung,
1. aufgegeben,
in ihrem über den Antragsteller geführten Datenbestand den Negativeintrag "Saldo DM 590,00/13.08.2001" sowie alle mit diesem Negativeintrag verbundenen Daten, die den Antragsteller betreffen, aus ihrem Datenbestand, sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form, zu löschen,
2. untersagt,
diesen Negativeintrag "Saldo DM 590,00/13.08.2001" an Dritte, auch Mitgliedsunternehmen der Antragsgegnerin, weiterzuleiten.
II.
Der Antragsgegnerin werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Gebot gemäß I. 2. Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.
III.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
IV.
Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift und ihrer Anlagen zugestellt werden.
V.
Der Streitwert wird auf 20.000,00 DM festgesetzt.