Treffer
LG Düsseldorf

Verurteilung zur Zahlung von 6.488,55 € nebst Zinsen (LG Düsseldorf)

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
11. Zivilkammer
Aktenzeichen
11 O 226/07
Datum
22.04.2010
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2010:0422.11O226.07.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 6.488,55 € an die Klägerin sowie zur Entrichtung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz: aus 6.455,41 € seit dem 08.06.2004 und aus 33,14 € seit dem 22.08.2005. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Urteil kann die Verurteilung zur Zahlung einer Geldsumme nebst Verzugszinsen in einer bestimmten Höhe und mit unterschiedlichen Zinsbeginnszeitpunkten enthalten.

2

Verzugszinsen sind für einzelne Teilbeträge ab dem jeweils festgestellten Fälligkeits- oder Verzugstage gesondert zu bemessen.

3

Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Rechtsstreits, sofern das Gericht sie zur Kostentragung verurteilt.

4

Gerichte können ein Urteil zur vorläufigen Vollstreckung zulassen, um die Durchsetzbarkeit des Zahlungsanspruchs zu sichern.

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.488,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 6.455,41 € seit dem 08.06.2004 und aus weiteren 33,14 € seit dem 22.08.2005 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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