Ergänzung der Kostenentscheidung: Beklagte trägt Kosten des Streithelfers
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 11. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 11 O 226/07
- Datum
- 22.04.2010
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2010:0422.11O226.07.01
Abstrakte Rechtssätze
Die Kostenentscheidung kann die Kosten eines Streithelfers erfassen und diese der unterliegenden Partei auferlegen.
Die Zuordnung der Kosten richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO (vgl. §§ 74 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Ein bereits verkündetes Urteil kann nach § 321 ZPO hinsichtlich der Kostenentscheidung ergänzt werden, um das Urteil formell zu vervollständigen.
Die Ergänzung der Kostenentscheidung betrifft die Kostenverteilung und führt nicht zwingend zu einer inhaltlichen Neubeurteilung der Hauptsache.
Rubrum
Die Kostenentscheidung insoweit ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war nach § 321 ZPO entsprechend zu ergänzen.
Tenor
Das am 07./08.01.2010 verkündete Anerkenntnisurteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.