Sofortige Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 T 6/17
- Datum
- 16.10.2017
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2017:1016.10T6.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist abzuweisen, wenn die angefochtene Entscheidung zutreffende Gründe enthält, aus denen sich das Fehlen der Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ergibt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die unterliegende Partei zu tragen; hierfür gilt § 97 Abs. 1 ZPO.
Bestätigt das Beschwerdegericht die sachliche Richtigkeit der Begründung der Vorinstanz, führt dies zur Zurückweisung der Beschwerde ohne erhebliche eigene Neubegründung.
Rubrum
Begründung liegt nicht vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 12.09.2017 (Az. 35 C 142/17) wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last (§ 97 Abs. 1 ZPO).