Antrag auf einstweilige Verfügung von Aktionären gegen Vorstand abgewiesen
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 495/99 Q
- Datum
- 14.12.1999
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:1999:1214.10O495.99Q.00
Abstrakte Rechtssätze
Aktionäre können im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassungs- und Einberufungsbegehren gegen Maßnahmen des Vorstands geltend machen.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird abgewiesen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine einstweilige Anordnung nicht vorliegen.
Das Gericht kann bei Abweisung die Kosten des Verfahrens den Antragstellern auferlegen und diese anteilig verteilen.
Für ein Verfahren über eine einstweilige Verfügung kann das Gericht einen Streitwert festsetzen.
Tenor
Der Antrag der Antragsteller vom 2. Dezem¬ber 1999 auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Antragsteller je zu 1/3.
Der Streitwert wird auf 1.000.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I. ' Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin zu 1. Sie sehen sich durch die Aktivitäten ihres Vorstandes aus Anlaß und im Zusammenhang mit der bisherigen Zurückweisung des Übernahmeangebotes des britischamerikanischen Mobilfunkunternehmens
wie sie aus den Medien bekannt sind, in ihren Rechten als Anteilsinhaber verletzt und verlangen im Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung derselben sowie Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung.
Die Antragsgegnerin zu 1. ist expandierend auf dem euro päischen Tefekommunikationsmarkt tätig. Sie hat vor weni gen Wochen den Erwerb eines Wettbewerbers von Vodafone, des britischen Mobilfunkanbieters abgeschlos-
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