Kostenfestsetzung: Beklagter zur Erstattung an Klägervertreter über 4.816,90 EUR
- Gericht
- Landgericht Düsseldorf
- Spruchkörper
- 10. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 10 O 420/04
- Datum
- 11.12.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGD:2006:1211.10O420.04.00
Abstrakte Rechtssätze
Kosten eines Prozesses können dem unterlegenen Teil auferlegt werden; die Erstattung kann unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 126 ZPO).
Für erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Anlehnung an § 247 BGB, ab einem im Tenor bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.
Eine Kostenfestsetzung kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Leistung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des beizutreibenden Betrags) zugelassen werden.
Die form- und fristgerechte Übersendung der Kostenberechnung an den Berechtigten gehört zur Durchsetzung des Kostenfestsetzungsanspruchs und begründet die Vollstreckungsvoraussetzungen.
Rubrum
Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.
Tenor
sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2005
von dem Beklagten an Kosten
4.816,90 EUR (in Buchstaben: viertausendachthundertsechzehn EUR und neunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2006
an den Klägervertreter Rechtsanwalt , Düsseldorf, gemäß § 126 ZPO zu erstatten.
Die Berechnung ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.