Treffer
LG Düsseldorf Beschluss

Kostenfestsetzung: Beklagter zur Erstattung an Klägervertreter über 4.816,90 EUR

Gericht
Landgericht Düsseldorf
Spruchkörper
10. Zivilkammer
Aktenzeichen
10 O 420/04
Datum
11.12.2006
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGD:2006:1211.10O420.04.00
Quelle
Das Landgericht Düsseldorf setzte dem Beklagten auf Grund eines früheren Urteils Kosten in Höhe von 4.816,90 EUR sowie Verzugszinsen zu. Die Zahlung ist an den Klägervertreter gemäß § 126 ZPO zu erstatten; die Berechnung wurde bereits übersandt. Die Kostenfestsetzung ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 %.

Abstrakte Rechtssätze

1

Kosten eines Prozesses können dem unterlegenen Teil auferlegt werden; die Erstattung kann unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten erfolgen (§ 126 ZPO).

2

Für erstattungsfähige Kosten können Verzugszinsen nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften, insbesondere in Anlehnung an § 247 BGB, ab einem im Tenor bestimmten Zeitpunkt festgesetzt werden.

3

Eine Kostenfestsetzung kann vom Gericht als vorläufig vollstreckbar erklärt werden; die Vollstreckung kann gegen Leistung einer Sicherheitsleistung (hier 110 % des beizutreibenden Betrags) zugelassen werden.

4

Die form- und fristgerechte Übersendung der Kostenberechnung an den Berechtigten gehört zur Durchsetzung des Kostenfestsetzungsanspruchs und begründet die Vollstreckungsvoraussetzungen.

Rubrum

1

Die Entscheidung enthält außer dem Tenor keinen weiteren Entscheidungstext.

Tenor

sind auf Grund des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 04.10.2005

von dem Beklagten an Kosten

4.816,90 EUR (in Buchstaben: viertausendachthundertsechzehn EUR und neunzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.10.2006

an den Klägervertreter Rechtsanwalt , Düsseldorf, gemäß § 126 ZPO zu erstatten.

Die Berechnung ist bereits übersandt. Der dieser Kostenfestsetzung zugrunde liegende Titel ist vorläufig vollstreckbar gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags.

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