Beschwerdewert bei Streit um testamentarische Erbeinsetzung und Pflichtteil
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 T 807/01
- Datum
- 05.12.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2003:1205.9T807.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung setzt voraus, dass der Beschwerdeführer durch die Festsetzung beschwert ist; eine angeblich zu niedrige Wertfestsetzung begründet grundsätzlich keine Beschwer.
Bei der Bewertung des wirtschaftlichen Interesses an der Anfechtung einer testamentarischen Erbeinsetzung ist ein dem Beschwerdeführer unabhängig vom Erfolg zustehender Pflichtteilsanspruch wertmindernd zu berücksichtigen.
Beansprucht ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling die Alleinerbenstellung und greift er hierfür die testamentarische Erbeinsetzung eines anderen an, entspricht sein Interesse grundsätzlich nur dem über seinen Pflichtteil hinausgehenden Anteil am Nachlass.
Der Pflichtteilsanspruch eines Abkömmlings beträgt gemäß § 2303 Abs. 1 BGB die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Rubrum
wird der gegen den Beschluss der Kammer vom 05.09.2003 eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1., soweit der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt worden ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stadt 01 zur Entscheidung vorgelegt.
Tenor
wird der gegen den Beschluss der Kammer vom 05.09.2003 eingelegten Beschwerde der Beteiligten zu 1., soweit der Wert für das Beschwerdeverfahren auf bis zu 155.000,00 € festgesetzt worden ist, nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Stadt 01 zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
Die Beschwerde ist bereits unzulässig, da sie durch den Verfahrensbevollmächtigten nicht im eigenen Namen, sondern namens der Beteiligten zu 1. erhoben worden ist. Durch eine angeblich zu niedrige Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren ist die Beteiligte zu 1. nicht beschwert.
Auch in der Sache besteht kein Anlass, der Beschwerde abzuhelfen. Ausgehend von einem Nachlasswert von 600.000,00 € (=306.775,21 €) ist das Interesse des Beteiligten zu 2. an der Durchführung des Beschwerdeverfahrens mit lediglich bis zu 155.000,00 € zu bewerten. Als einziger Abkömmling des Erblassers hat er gem. § 2303 Abs. 1 BGB einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von der Hälfte des Nachlasswertes (=153.387,00 €), so dass der mit der Beschwerde verfolgte Einwand der Unwirksamkeit der testamentarischen Einsetzung der Beteiligten zu 1. und der damit behaupteten alleinigen Erbenstellung des Beteiligten zu 2. wertmäßig nur den über den hälftigen Wert des Nachlasses hinausgehenden Teil ausmacht.