Zuschlagsversagung wegen fehlendem Nachweis der Vertretungsmacht einer engl. Limited (Companies House)
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 T 691/17
- Datum
- 08.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2018:0108.9T691.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 71 Abs. 2 ZVG ist ein im Versteigerungstermin abgegebenes Gebot zurückzuweisen, wenn die vertretende Person ihre Vertretungsmacht nicht sofort in der gesetzlich vorgeschriebenen Form nachweist.
Eine vom deutschen Notar ausgestellte Bescheinigung genügt nur dann als Nachweis der Vertretungsmacht, wenn sie die formellen Anforderungen erfüllt und nicht allein auf der Einsichtnahme in ein ausländisches Register beruht.
Eine Bescheinigung, die auf Eintragungen eines ausländischen Registers gestützt ist, ist nur verwertbar, wenn das ausländische Register in seiner rechtlichen Bedeutung und Prüfungsfunktion dem deutschen Handelsregister entspricht.
Das Companies House verfügt nicht über eine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz; daher begründet eine Bescheinigung, die allein auf einer Einsichtnahme in das Companies House beruht, keinen ausreichenden Nachweis der Vertretungsmacht im Sinne des § 71 Abs. 2 ZVG.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 58.686,63 € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Der Bieterin ist der Zuschlag zu versagen, weil sie im Versteigerungstermin vom 24. Oktober 2017 kein wirksames Gebot abgegeben hat. Das Gebot über 58.686,63 € war nach § 71 Abs. 2 ZVG zurückzuweisen, weil der im Versteigerungstermin für die Bieterin handelnde Herr D seine Vertretungsmacht nicht sofort in einer dem § 71 Abs. 2 ZVG entsprechenden Form nachgewiesen hat. Für einen entsprechenden Nachweis reichte die von Herrn D vorgelegte Bescheinigung des Notarassessors I1 aus K nicht aus. Die Vertretungsbefugnis eines directors einer englischen Limited kann nicht durch die Bescheinigung eines deutschen Notars erbracht werden, wenn dieser seine Erkenntnisse nur durch die Einsichtnahme in das beim Companies House geführte Register erworben hat ( KG ZIP 2013,973 ). Zwar kann ausnahmsweise eine von einem deutschen Notar aufgrund der Einsichtnahme in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung genügen, wenn das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht. Das ist aber beim Companies House nicht der Fall, weil dieses keine dem deutschen Handelsregister vergleichbare Prüfungskompetenz hat ( OLG Nürnberg FGPrax 2015,124; OLG Düsseldorf NZG 2015,199; KG DNotZ 2012,604 ).