Treffer
LG Dortmund Beschluss

Einheitswertbescheid im Zwangsversteigerungsverfahren nur bei Ausnahmefall

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
9. Zivilkammer
Aktenzeichen
9 T 511/08
Datum
20.11.2008
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2008:1120.9T511.08.00
Quelle
Die Gläubigerin wandte sich mit sofortiger Beschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Erinnerung und verlangte, dass das Amtsgericht einen Einheitswertbescheid bei der Finanzbehörde anfordert. Das Landgericht wies die Beschwerde zurück. Ein Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn kein Verkehrswert festgesetzt wird. Da im fortlaufenden Zwangsversteigerungsverfahren eine Verkehrswertfestsetzung nach § 74a Abs. 5 ZVG zu erwarten war, bestand kein Anlass zur Ermittlung des Einheitswerts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Berechnung der Gerichtskosten im Zwangsversteigerungsverfahren ist grundsätzlich der nach § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgeblich.

2

Die Anforderung eines Einheitswertbescheids durch das Vollstreckungsgericht nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG ist auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen ein Verkehrswert nicht festgesetzt worden ist.

3

Die steuerrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 30 AO verpflichtet das Vollstreckungsgericht nicht schon deshalb zur unverzüglichen Anforderung eines Einheitswertbescheids, weil der Gläubiger ihn selbst nicht beibringen kann.

4

Solange keine Anhaltspunkte für eine Beendigung des Zwangsversteigerungsverfahrens vor der Verkehrswertfestsetzung bestehen, ist die Einholung eines Einheitswertbescheids nicht veranlasst.

5

Die Möglichkeit eines späteren Beitritts in einer besseren Rangklasse setzt voraus, dass die Voraussetzungen für ein Ersuchen nach § 54 Abs. 1 Satz 4 GKG tatsächlich vorliegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500 €

festgesetzt.

Gründe

2

Die gem. § 793 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.

3

Das Amtsgericht hat die Erinnerung der Gläubigerin mit zutreffender Begründung zurückgewiesen.

4

Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.

5

Auch bei Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 17.04.2008, Az.: V ZB 13/08) ist das Amtsgericht zu gegenwärtigen Zeitpunkt nicht gehalten, selbst die Finanzbehörde um einen Einheitswertbescheid zu ersuchen.

6

Die Auffassung der Gläubiger, das Amtsgericht hat die Finanzbehörde unverzüglich um die Vorlage des Einheitswertbescheids zu ersuchen, wenn dem Gläubiger dies wegen § 30 AO nicht möglich, wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gerade nicht bestätigt.

7

Nach dem Beschluss vom 17.04.2008 wird den Gläubigern lediglich der Weg eröffnet, dem Verfahren in der besseren Rangklasse später beizutreten, wenn dass Amtsgericht den Einheitswertbescheid gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG anzufordern hat.

8

Das Tätigwerden des Amtsgerichts ist damit an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 S. 4 GKG geknüpft.

9

Die Voraussetzungen für das Ersuchen an die Finanzbehörde gem. § 54 Abs. 1 S. 4 GKG liegen jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht vor.

10

§ 54 Abs. 1 S. 4 GKG greift nämlich nur im Ausnahmefall ein.

11

Grundsätzlich ist für die Berechnung der Gerichtskosten der gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzte Verkehrswert maßgebend. Der Einheitswert soll nur maßgebend sein, wenn ein Verkehrswert nicht festgesetzt worden ist.

12

In jedem Zwangsversteigerungsverfahren, das nicht vorzeitig beendet wird, wird ein Verkehrswert gem. § 74a Abs. 5 ZVG festgesetzt. Dies wird auch hier im weiteren Verlauf des Verfahrens geschehen. Es besteht deshalb zum gegenwärtigen Zeitpunkt für das Amtsgericht überhaupt keine Veranlassung, zur Berechnung der Gerichtskosten den Einheitswert zu ermitteln, da dieser voraussichtlich ohnehin nicht von Bedeutung sein wird.

13

Anhaltspunkte, die für eine vorzeitige Beendigung des Verfahrens vor Festsetzung des Verkehrswertes sprechen könnten, sind nicht ersichtlich, so dass ein Vorgehen gem . § 54 Abs. 1 S. 4 GKG zur Zeit nicht veranlasst ist.

14

Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

15

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I ZPO, 48 GKG.