Beschwerdeverfahren (WEG): Änderung des Kostenausspruchs und Gegenstandswertfestsetzung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 T 393/87
- Datum
- 04.08.1987
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:1987:0804.9T393.87.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann im Beschwerdeverfahren den Kostenausspruch ändern und einen sachangemessenen Gegenstandswert für das Verfahren festsetzen.
Sind Erfolg und Mangel an Erfolg nicht zu Gunsten einer Partei eindeutig, kann das Gericht die Gerichtskosten zwischen Beteiligten anteilig verteilen.
Außergerichtliche Auslagen sind von den Beteiligten selbst zu tragen, wenn kein Partei ein durchschlagender Erfolg zukommt, der eine Kostenüberwälzung rechtfertigt.
Sofortige Beschwerden sind zurückzuweisen, soweit die vorgebrachten Rechtsbehelfe keinen durchgreifenden Erfolg im Beschwerdeverfahren begründen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Dortmund, 48 II 173/86 WEG
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:
Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.
Im übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist Verwalterin der Wohnungseigentumsanlage D in E. Der weitere Beteiligte hat von der Antragsgegnerin als Eigentümerin eine Eigentumswohnung gekauft. Unter dieser Eigentumswohnung liegt eine Eigentumswohnung der Antragstellerin.