Berichtigung des Rubrums: Korrektur des Geburtsdatums im Beschluss
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 9. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 9 T 370/17
- Datum
- 29.01.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2018:0129.9T370.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann das Rubrum eines bereits ergangenen Beschlusses berichtigen, wenn eine offensichtliche Unrichtigkeit in den Stammdaten des Beteiligten vorliegt.
Zur Berichtigung rein formeller Angaben genügt in der Regel ein entsprechender Beschluss; ausführliche Entscheidungsgründe sind nicht erforderlich, soweit die Korrektur keinen materiellen Eingriff bedeutet.
Die Berichtigung von Stammdaten im Rubrum verändert nicht die materiellen Rechtsfolgen des zugrunde liegenden Beschlusses.
Ein Beschluss kann neben dem Tenor ohne weiteren Entscheidungstext bestehen, wenn keine ergänzenden Begründungen für die formelle Korrektur erforderlich sind.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Das Rubrum des Beschlusses des Landgerichts Dortmund vom 15.01.2018 wird dahin berichtigt, dass der Betroffene am 00.00.1987 geboren ist.