Feststellung des Vergleichs nach §278 Abs. 6 ZPO mit Zahlungs- und Kostenregelung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 O 344/20
- Datum
- 14.02.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2022:0214.6O344.20.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann nach §278 Abs. 6 ZPO feststellen, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist und diesen in einem Beschluss niederlegen.
Ein Vergleich kann konkret Zahlungsbeträge und Zahlungsmodalitäten (z. B. Überweisung auf ein Fremdgeldkonto) verbindlich regeln.
Die Kostenverteilung kann im Rahmen eines Vergleichs prozentual zwischen den Parteien aufgeteilt werden und wird durch den Feststellungsbeschluss wirksam.
Durch einen wirksamen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien – egal ob bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur – abschließend erledigt.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keine Entscheidungsgründe.
Tenor
wird gemäß § 278 Abs. 6 ZPO festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender
Vergleich
zustande gekommen ist:
1. Die Beklagte verpflichtet sich, binnen 14 Tagen nach Zustellung des im Beschlusswege festgestellten Vergleichs, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 500,00 € zu zahlen. Die Zahlung kann zugunsten folgender Kontoverbindung (Fremdgeldkonto) erfolgen:
Zahlungsempfänger: Anwaltskanzlei D1
IBAN: (Nr. ...)
BIC: (Nr. ...)
Kreditinstitut: Sparkasse W1
2. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 98,5% und die Beklagte zu 1,5%.
3. Durch diesen Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche der Parteien, seien sie rechtshängig oder nicht, bekannt oder unbekannt, vertraglicher oder gesetzlicher Natur, abschließend und endgültig erledigt.
Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 35.179,46 EUR festgesetzt.
Der Termin am 13.04.2022 wird aufgehoben.