Treffer
LG Dortmund Beschluss

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss: Bemessung nach valutierendem Nettokapital

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
6. Zivilkammer
Aktenzeichen
6 O 31/15
Datum
17.09.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2015:0917.6O31.15.00
Quelle
Die Klägerin beschwerte sich gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.2015. Streitgegenstand war die Höhe des festzusetzenden Streitwerts. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, da das Vorbringen die der Streitwertfestsetzung zugrunde liegenden Gründe nicht ausräumt. Maßgeblich für die Bemessung ist das noch valutierende Nettokapital.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals maßgeblicher Bewertungsmaßstab.

2

Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nur dann erfolgreich, wenn das Beschwerdevorbringen die der Festsetzung zugrunde liegenden Bewertungsgründe substantiiert und erschüttert.

3

Sind die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für die Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, ist der Beschwerde nicht abzuhelfen.

4

Gerichte dürfen bei der Bestimmung des Streitwerts einschlägige Rechtsprechung anderer Obergerichte als Orientierung heranziehen.

Rubrum

1

 Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.15 aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.

Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 31 W 31/15), vgl. Bl. 123 f. d. A.).

Beschwerde gegen Streitwertbeschluss: Bemessung nach valutierendem Nettokapital — Themis