Beschwerde gegen Streitwertbeschluss: Bemessung nach valutierendem Nettokapital
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 6. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 6 O 31/15
- Datum
- 17.09.2015
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2015:0917.6O31.15.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals maßgeblicher Bewertungsmaßstab.
Eine Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss ist nur dann erfolgreich, wenn das Beschwerdevorbringen die der Festsetzung zugrunde liegenden Bewertungsgründe substantiiert und erschüttert.
Sind die in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gründe für die Streitwertfestsetzung durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt, ist der Beschwerde nicht abzuhelfen.
Gerichte dürfen bei der Bestimmung des Streitwerts einschlägige Rechtsprechung anderer Obergerichte als Orientierung heranziehen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird der Beschwerde der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss vom 12.06.15 aus den durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumten Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen.
Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist die Höhe des noch valutierenden Nettokapitals (vergl. OLG Hamm, Beschluss vom 15.06.2015, Az: 31 W 31/15), vgl. Bl. 123 f. d. A.).