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LG Dortmund Beschluss

Beschluss: Verkündungstermin bei Widerruf des Vergleichs und Streitwertfestsetzung 108.000 €

Gericht
Landgericht Dortmund
Spruchkörper
6. Zivilkammer
Aktenzeichen
6 O 31/15
Datum
12.06.2015
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:LGDO:2015:0612.6O31.15.00
Quelle
Das Landgericht Dortmund hat einen Verkündungstermin für den Fall des Widerrufs eines Vergleichs auf den 28.08.2015, 12:00 Uhr, festgelegt. Zugleich wurde der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 108.000,00 € ausgehend vom valutierenden Nettokapital bestimmt. Die Terminwahl erfolgte unter Berücksichtigung der Urlaubsplanung der Kammer. Der Beschluss enthält keinen weiteren Entscheidungstext.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht kann vorbeugend einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Eintritt eines künftigen Ereignisses (z. B. Widerruf eines Vergleichs) anberaumen.

2

Der Streitwert kann durch Beschluss festgesetzt werden und gilt zugleich für den Rechtsstreit und einen vorstehenden Vergleich.

3

Bei der Festsetzung des Streitwerts kann das valutierende Nettokapital als Bemessungsgrundlage herangezogen werden.

4

Die Anberaumung eines Verkündungstermins kann unter sachlich nachvollziehbaren Erwägungen der dienstlichen Planung der Kammer erfolgen.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.

Tenor

1. Termin zur Verkündung einer Entscheidung für den Fall des Widerrufs des Vergleichs wird im Hinblick auf die Urlaubsplanung der Kammer anberaumt auf Freitag, den 28. August 2015, 12:00 Uhr, Saal 127.

2. Der Streitwert für den Rechtsstreit und den vorstehenden Vergleich wird, ausgehend von dem valutierenden Nettokapital, auf 108.000,00 € festgesetzt.

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