Berichtigung nach § 319 ZPO: Korrektur von Schreib- und Datumsfehlern im Urteil 4 O 171/21
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 4. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 4 O 171/21
- Datum
- 19.12.2023
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2023:1219.4O171.21.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann nach § 319 ZPO eine offenbare Unrichtigkeit seines Urteils berichtigen.
Berichtigungsfähig sind insbesondere offenkundige Schreib-, Druck-, Rechen- und Datumsfehler, die vom wirklichen Inhalt der Entscheidung abweichen.
Die Berichtigung nach § 319 ZPO ändert nicht den materiellen Entscheidungsgehalt des Urteils, sondern beseitigt ausschließlich formelle Unrichtigkeiten.
Eine Berichtigung kann durch Beschluss erfolgen; sie bedarf nicht zwingend eines ausführlichen Entscheidungstextes, wenn die Korrektur offenkundig ist.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
Der Tatbestand des Urteils der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 31.08.2023 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass es in Satz 2 und 3 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils statt "Drittemengen" "Drittmengen" heißen muss;
das Datum des Stromliefervertrag in Satz 1 des 2. Absatzes auf S. 3 des Urteils 2./27.11.2017 lauten muss;
es im letzten Satz auf S. 8 des Urteils sowie in Satz 1 des dritten Absatzes auf S. 12 des Urteils hinsichtlich des Urteils des OLG Stuttgart "vom 23. Juli 2015" heißen muss.