Anerkenntnisurteil: Beklagte zur Zahlung von Forderungen, Zinsen und Kosten verurteilt
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 3. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 3 O 586/13
- Datum
- 04.06.2014
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2014:0604.3O586.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anerkenntnisurteil führt zur formellen Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der anerkannten Forderung einschließlich zugehöriger Zinsen und Kosten.
Bei gerichtlich festgestellten Geldforderungen können Verzugszinsen ab einem im Urteil genannten Datum in einem bestimmten Zinssatz über dem Basiszinssatz zugesprochen werden.
Außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung können als Teil der Kostenerstattung zugesprochen werden, wenn sie geltend gemacht und als erstattungsfähig anerkannt werden.
Ein Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein, sodass dessen Vollstreckung vor dem Eintritt der endgültigen Rechtskraft möglich ist.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 3.345,88 € (i. W.:
dreitausenddreihundertfünfundvierzig 88/100 Euro) sowie weitere 2.717,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 sowie die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 794,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2014 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis
zu 7.000,00 € trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.