Berichtigung des Tenors: Jahreszahl im Feststellungsausspruch 2013 → 2010
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 S 20/13
- Datum
- 18.11.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2013:1118.2S20.13.00
Abstrakte Rechtssätze
§ 319 ZPO erlaubt die Berichtigung offenbarer Unrichtigkeiten in einem Urteil, wenn der Irrtum offensichtlich ist.
Eine offenbare Unrichtigkeit liegt vor, wenn der Fehler auf einem Übertragungs- oder Schreibfehler beruht und ohne weiteres erkennbar ist.
Die Berichtigung ist auf die Beseitigung formaler Fehler beschränkt und darf den rechtlichen Gehalt der Entscheidung nicht verändern.
Die Korrektur kann durch Beschluss erfolgen, sofern der Irrtum aus dem Entscheidungszusammenhang klar hervorgeht.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird der Tenor des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 26.09.2013 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit -bedingt durch einen Übertragungsfehler- dahingehend berichtigt, dass im Feststellungsausspruch die Jahreszahl 2013 durch 2010 ersetzt wird.