Einstweilige Verfügung: Aufnahme in modifizierten Standardtarif der Krankenversicherung
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 459/07
- Datum
- 14.02.2008
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2008:0214.2O459.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einer einstweiligen Verfügung ist die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs sowie das Vorliegen des Verfügungsgrundes erforderlich; das Gericht hat die beiderseitigen Interessen abzuwägen.
Ein Anspruch auf Aufnahme in einen bestimmten Versicherungstarif kann im Wege der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden, wenn sich glaubhaft macht, dass der Hauptanspruch überwiegend wahrscheinlich ist und Dringlichkeit besteht.
Über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens entscheidet das Gericht nach dem Streitwert; bei Obsiegen kann die Kostenlast der unterlegenen Partei auferlegt werden.
Das Urteil oder der Beschluss kann zur Sicherung der Rechtsstellung vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Tenor
Die Verfügungsbeklagte wird verpflichtet, den Verfügungskläger
einstweilen bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ab dem
01.07.2007 in den modifizierten Standardtarif der Krankenver-
sicherung aufzunehmen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt nach
einem Streitwert von bis zu 7.000,00 € die Verfügungsbeklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.