Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG und Zurechnung von Verschulden des Anwaltspersonals
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 2. Zivilkammer
- Aktenzeichen
- 2 O 195/03
- Datum
- 24.06.2003
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2003:0624.2O195.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Einhaltung der in § 12 Abs. 3 VVG bestimmten Klagefrist ist Voraussetzung für die Durchsetzbarkeit des versicherungsrechtlichen Anspruchs; bei Versäumung kann der Anspruch ausgeschlossen sein.
Die bloße Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses begründet regelmäßig keine Hemmung oder Verlängerung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG.
Fehler oder Verschulden von Anwaltsgehilfen sind dem Mandanten grundsätzlich zuzurechnen; eine Entlastung vom Fristversäumnis setzt das Vorliegen besonderer, nicht zurechenbarer Umstände voraus.
Eine erfolgreiche Geltendmachung des Anspruchs berechtigt zur Zahlung des Hauptbetrags zuzüglich Zinsen und Mahnkosten; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.
Leitsatz
Zur Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nach Anforderung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses und Verschulden des Anwaltspersonals
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.617,48 €
- i. B.: fünfundzwanzigtausendsechshundertsiebzehn 48/100 Euro
nebst 6 % Zinsen seit dem 27.01.2001 sowie 5,00 € Mahnkosten
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte nach einem
Streitwert von 25.617,48 €.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.