Unterlassungsverfügung: Werbung 'Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe für 150,00 €' untersagt
- Gericht
- Landgericht Dortmund
- Spruchkörper
- 20. Ziviilkammer
- Aktenzeichen
- 20 O 72/03
- Datum
- 15.08.2003
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
- ECLI
- ECLI:DE:LGDO:2003:0815.20O72.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann in dringenden Fällen ohne vorherige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung nach §§ 1, 13, 25 UWG i.V.m. §§ 937 II, 944 ZPO anordnen.
Eine einstweilige Unterlassungsverfügung kann sich konkret gegen einzelne Werbeaussagen richten und deren weitere Verwendung im geschäftlichen Verkehr untersagen.
Zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung kann das Gericht Zwangsmittel, insbesondere Ordnungsgeld und ersatzweise Ordnungshaft, sowie eine Höchstdauer der Verfügung festlegen.
Die Kosten des einstweiligen Verfahrens trägt regelmäßig der Unterlegene; der Streitwert ist für das Verfahren vom Gericht zu bestimmen.
Rubrum
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.
Tenor
wird, weil dringlich, ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden allein gemäß §§ 1, 13, 25 UWG, §§ 937, II, 944 ZPO angeordnet:
1.
Den Antragsgegnern wird es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, insgesamt jedoch auf Grund dieser Verfügung höchstens
2 Jahre, untersagt
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeankündigungen oder sonstigen öffentlichen Mitteilungen zu werben mit den Angaben:
„Wir kaufen Ihre defekte Windschutzscheibe
für: 150.00 EUR
wenn sie bei uns gegen eine neue ausgetauscht wird!"
sowie
„Wir kaufen Ihre defekte Scheibe bei
Einbau einer neuen Windschutzscheibe
für 150,00 €"
und/oder
entsprechend diesen Ankündigungen zu verfahren.
2. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 15.000,-- € festgesetzt.